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"Ich heize mein Zweifamilienhaus mit 200 Euro im Jahr."
Neulich in der Sauna.
Durch "Holzheiztage" eines regionalen Handwerkers animiert, entfachte sich in der Saunakabine eine rege Diskussion über Stückholz-, Hackschnitzel- und Pelletsheizungen. Jedoch nur so lange, bis einer der Anwesenden folgendes zum Besten gab:
"Ich habe vor fünfzehn Jahren eine Hackschnitzelanlage eingebaut. Mein Zweifamilienhaus heize ich das ganze Jahr mit Sägemehl für 200,- Euro."
Ob das nachfolgende Schweigen mehr aus Verblüffung wie bei mir oder aus Neid entstand, habe ich nicht hinterfragt. Viel neugieriger war ich jedoch auf die Hintergründe dieser phänomenal günstigen Heizung.
In der nachfolgenden Auskühlphase konnte ich dies erfahren. Das Sägemehl wird fünf Mal im Jahr mit dem eigenen Lastwagen bei einem Sägewerk abgeholt und dort 200 Euro bezahlt. Die Lagerung von durchschnittlich 75 Kubikmeter Sägemehl (fast Doppelgaragengröße) geschieht im ehemaligen Ökonomieteil des Wohnhauses. Der Vorratsbehälter der Hackschnitzelheizung wird mit dem eigenen Schaufellader befüllt. Die wöchentliche Aschenentleerung dauert etwa eine Viertelstunde, die monatliche Reinigung mindestens eine halbe Stunde (die jeweils nachfolgend nötige Ganzkörperreinigung nicht mitgerechnet).
Die Kosten für die Sägemehl - Anlieferung konnte durch die bekannten Stundensätze für die Lastwagennutzung schnell mit 700,- Euro nachgerechnet werden. Die anteiligen Kosten für Schaufellader, Reinigung und die Lagerfläche konnte schlechter ermittelt werden. Doch kann angenommen werden, dass die hier anzusetzenden Kosten auch für 1.600 l Heizöl (zum aktuellen Preis) reichen würden.
Auf meine Frage an den Hackschnitzelanlagenbesitzer, warum er die 200 Euro Jahresheizkosten so unerklärt in der Raum wirft, antwortete er mit einem Grinsen : "Ich sehe so gerne die dummen Gesichter!"
Aufbewahrungspflicht von Bau-Rechnungen
! Achtung Bauleistende ! - Wieder ein neues Ei gelegt - ! Achtung Leistungsnehmer !
Kaum wurden die Rechnungsnummern und so weiter in die Buchhaltung eingearbeitet, kommt mit Gültigkeit Anfang September 2004 eine neue Arbeitsbeschaffungsmaßnahme auf die Buchhaltungen zu.
Bei Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen, muss die Rechnung einen Hinweis über die Aufbewahrungspflicht enthalten und zwar auch dann, wenn sie an eine Privatperson geht.
Die Vorschrift gilt nicht, bei reinen Materiallieferungen (Baumärkte habe offensichtlich eine starke Lobby), allerdings ist der Kreis der betroffenen Bauleistungen weiter gesteckt, als bei der Bauabzugsteuer.
Die Vorschrift bezieht sich insbesondere auf:
- Bauleistungen, planerische Leistungen | - Instandhaltungsleistungen |
- Reparatur- und Wartungsleistungen | - Reinigungsleistungen |
- Gärtnerische Leistungen | - Zur Verfügung stellen von Betonpumpen und anderen Baugeräten |
- Aufstellen von Material- und Bürocontainem und mobilen Toilettenhäuschen | - Entsorgung von Baumaterial |
- Leistungen von Statikem, Architekten, Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren | - Haushaltsauflösungen |
- Bauüberwachungsleistungen (Bauleitung) | - Aufstellen von Messeständen |
- Prüfen von Bauabrechnungen | - Gerüstbau |
- Durchführen von Ausschreibungen und Vergaben | - Anlegen von Bepflanzungen und deren Pflege |